Satzung
Satzung der Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft Würzburg e.V.
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Auf die Verwendung von Doppelformen oder anderen Kennzeichnungen für weibliche, männliche und diverse Personen (z. B. Schriftführerin/Schriftführer) wird in der nachstehenden Satzung verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets alle Geschlechter gemeint.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft Würzburg e.V. Er ist seit 04.09.1986 unter der Nummer VR 1072 in das Vereinsregister eingetragen.
Die Abkürzung des Vereinsnamens ist GDCF Wü.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-chinesischen Freundschaft auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage durch Pflege und Förderung der Kulturbeziehungen und der allgemeinen Völkerverständigung.
Die Gesellschaft steht grundsätzlich allen Menschen offen, die, ungeachtet verschiedener weltanschaulicher und politischer Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe zusammenarbeiten wollen. Die Gesellschaft ist keiner Partei zu- oder unterzuordnen. Sie geht auch keine konfessionellen, wirtschaftlichen oder ähnliche Bindungen ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die GDCF Wü verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zur Gewährleistung dieser ausschließlichen Gemeinnützigkeit wird bestimmt:
a. Die GDCF Wü darf keine anderen als die in § 2 bezeichneten Zwecke verfolgen;
b. sie darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen ihre Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten;
c. sie darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen;
d. etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der Gesellschaft verwendet werden.
e. Bei Auflösung oder Aufhebung der GDCF Wü, sowie bei einer Zweckänderung, die Gemeinnützigkeit aus-schließt, fällt vorhandenes Vermögen an die Siebold-Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
f. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanz- amts ausgeführt werden.
2. Änderungen des Zwecks der Gesellschaft sind dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Bestimmung mitzuteilen.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahme- erklärung wirksam.
4. Zur Datenschutzgrundverordnung: Die Mitglieder erlauben mit ihrer Unterschrift unter den Aufnahmeantrag die Verwendung ihrer dabei angegebenen Daten ausschließlich für vereinsinterne Zwecke zu nutzen, insbesondere für Einladungen, vereinsinterne Mitteilungen und Einzug der Beträge. Bei Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten gelöscht
§ 5 Austritt der Mitglieder
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann jederzeit schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise oder wiederholt vorsätzlich gegen diese Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor Beschlussfassung ist dem Betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Ausschließungsbescheid ist mit Gründen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung (wobei der Bankeinzug schon als eine Aufforderung gilt) seinen Beitrag in angemessener Frist nicht leistet oder unbekannt verzogen ist. In solchen Fällen kann der Vorstand den endgültigen Ausschluss beschließen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt (Bemerkung (nicht Teil der Satzung): 2022: 50 EUR). Dabei kann die Mitgliederversammlung einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag für Schüler, Wehrpflichtige, Studenten und andere Gruppen beschließen.
Der Beitrag wird zum 1. April des Geschäftsjahrs fällig.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich erfolgte Auslagen können ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung setzt einen Maximalbetrag fest. Darüber liegende Ausgaben werden in einer Vorstandssitzung beschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden
- dem 2. stellvertretenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
Die Vertretung ist nur möglich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter immer einer der Vorsitzenden, wobei in Bankgeschäften der Schatzmeister beteiligt sein sollte.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Blockwahl ist auf Antrag möglich.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt es:
- eine Mitgliederliste zu führen
- die Mitgliederversammlung einzuberufen
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen
- mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung über die zurückliegenden und geplanten Veranstaltungen und die Entwicklung der Finanzen zu berichten
- über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und dem Kassenprüfer Rechnung zu legen
- die Gesellschaft nach außen zu vertreten
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Verhinderung beider die des 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig
- den Vorstand zu wählen,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags zu beschließen,
- den Bericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
- die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen können vom Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung ausgeführt werden.
§ 15. Ehrenmitglieder
Für besondere ideelle Verdienste oder finanzielle Unterstützung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Das Ehrenmitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen. Für das Ehrenmitglied besteht Befreiung vom Mitgliedsbeitrag.
§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich fordern,
- mindestens jährlich,
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten, es sei denn, dessen Funktion wird bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
§ 17 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Einladung in elektronischer Form ist möglich.
Die Einberufung muss mit einer Tagesordnung versehen sein.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 18 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
Die weitere Mitgliederversammlung im Sinne von Abs. 3 ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 19 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
§ 20 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben, ersatzweise von einem aus ihrer Mitte gewählten Protokollanten. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.05.2022 beschlossen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft
Würzburg e.V. Er ist seit 04.09.1986 unter der Nummer VR 1072 in das Vereinsregister eingetragen.
Die Abkürzung des Vereinsnamens ist GDCF Wü.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-chinesischen Freundschaft auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage durch Pflege und Förderung der Kulturbeziehungen und der allgemeinen Völkerverständigung.
Die Gesellschaft steht grundsätzlich allen Menschen offen, die, ungeachtet verschiedener weltanschaulicher und politischer Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe zusammenarbeiten wollen. Die Gesellschaft ist keiner Partei zu- oder unterzuordnen. Sie geht auch keine konfessionellen, wirtschaftlichen oder ähnliche Bindungen ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die GDCF Wü verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zur Gewährleistung dieser ausschließlichen Gemeinnützigkeit wird bestimmt:
a. Die GDCF Wü darf keine anderen als die in § 2 bezeichneten Zwecke verfolgen;
b. sie darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen ihre Mitglieder keinen
Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten;
c. sie darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen;
d. etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der Gesellschaft verwendet werden.
e. Bei Auflösung oder Aufhebung der GDCF Wü sowie bei einer Zweckänderung, die Gemeinnützigkeit ausschließt, fällt vorhandenes Vermögen an die Siebold-Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
f. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
2. Änderungen des Zwecks der Gesellschaft sind dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Bestimmung mitzuteilen.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§ 5 Austritt der Mitglieder
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann jederzeit schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise oder wiederholt vorsätzlich gegen diese Satzung verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
Vor Beschlussfassung ist dem Betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Ausschließungsbescheid ist mit Gründen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung (wobei der Bankeinzug schon als eine Aufforderung gilt) seinen Beitrag in angemessener Frist nicht leistet oder unbekannt verzogen ist. In solchen Fällen kann der Vorstand den endgültigen Ausschluss beschließen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt (2020: 50 EUR). Dabei kann die Mitgliederversammlung einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag für Schüler, Wehrpflichtige, Studenten und andere Gruppen beschließen.
Der Beitrag wird zum 1. April des Geschäftsjahrs fällig.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich erfolgte Auslagen können ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung setzt eine Obergrenze fest, unterhalb deren der Vorstand über Ausgaben im Einzelfall
entscheidet. Darüber liegende Ausgaben werden in einer Vorstandssitzung beschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
Die Vertretung ist nur möglich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter immer einer der Vorsitzenden, wobei in Bankgeschäften der Kassier beteiligt sein sollte.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt es:
- eine Mitgliederliste zu führen
- die Mitgliederversammlung einzuberufen
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen
- mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung über die zurückliegenden und geplanten Veranstaltungen und die Entwicklung der Finanzen zu berichten
- über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und den Kassenprüfern Rechnung zu legen
- die Gesellschaft nach außen zu vertreten
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Verhinderung beider die des 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig
- den Vorstand zu wählen,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags zu beschließen,
- den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
- die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich fordern,
- mindestens jährlich,
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten, es sei denn, dessen Funktion wird bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
§ 16 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die Einberufung muss mit einer Tagesordnung versehen sein.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
Die weitere Mitgliederversammlung im Sinne von Abs. 3 ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 18 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
§ 19 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben, ersatzweise von einem aus ihrer Mitte gewählten Protokollanten.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.05.2022 beschlossen.